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FAQ

Hier finden Sie eine Übersicht von häufig gestellten Fragen zum Thema Mantelverodnung. Falls die Antwort auf Ihre Frage nicht dabei sein sollte, zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Einführungsfragen

Warum gibt es die Mantelverordnung?

Das Ziel der Mantelverordnung (MantelV) ist eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die bestmögliche Verwertung der mineralischen Abfälle. Durch diese neue Verordnung werden bereits bestehende Verordnungen auf Basis des aktuellen Stands der Forschung aktualisiert und zusammengefasst. Dadurch soll die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen erhöht, und durch die neuen Erkenntnisse insbesondere der Boden- und Grundwasserschutz gestärkt werden.

Was beinhaltet die Mantelverordnung?

Die neue Mantelverordnung beinhaltet die folgenden fünf Artikel:

  • Artikel 1: Einführung einer neuen ErsatzbaustoffV (EBV)
  • Artikel 2: Neufassung der BBodschV
  • Artikel 3: Änderung der DepV
  • Artikel 4: Änderung GewAbfV
  • Artikel 5: Inkrafttreten /Außerkrafttreten
Wann gilt speziell die neu eingeführte Ersatzbaustoff-Verordnung (EBV) nicht?

Die neu eingeführte EBV gilt nicht für Bodenschätze (Minerale, Steine, Kiese) aus Tagebau oder Brüchen.

Weiterhin gilt sie nicht für:

  • Verwendung Auf oder In einer durchwurzelbaren Bodenschicht (auch nicht bei Herstellung dieser bei Errichtung eines techn. Bauwerks
  • Verwendung Unterhalb oder Außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht (Ausnahme: in technischen Bauwerken)
  • Verwendung als Deponieersatzbaustoff (Teil 3 DepV)
  • Verwendung auf Halden oder in Absetzteichen (Bergbau)
  • Verwendung in bergbaulichen Hohlräumen
  • Verwendung im Deichbau
  • Verwendung in Gewässern
  • Verwendung als Ausbauasphalt (Verwertungsbereich A)
  • Sowie die Verwendung in Anlagen des Bundes (Atomgesetz)
Wann gilt die neu eingeführte EBV?

Die EBV greift immer dann, wenn ein Zusammenhang mit technischen Bauwerken besteht. Sie bezieht sich sowohl auf die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen als auch auf deren Einbau, und auf nicht aufbereitetes Bodenmaterial bzw. Baggergut, dass ausgehoben, abgeschoben oder im Zusammenhang mit technischen Bauwerken eingebaut werden soll (Unterhalb oder Außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht).

Was ist mineralischer Ersatzbaustoff / Baustoff?

Als mineralischer Ersatzbaustoff, oder Baustoff nach (EBV §2 Nr. 1) gilt insbesondere der Abfall, oder das Nebenprodukt, das

  • in Aufbereitungsanlagen (mobil oder stationär) hergestellt wird und
  • bei Baumaßnahmen, beispielweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt,
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist, und
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die folgenden bezeichneten Stoffe fällt: Recycling-Baustoffe, Baggergut, Gleisschotter, Bodenmaterial, Ziegelmaterial, Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Stahlwerksschlacke, Gießerei-Kupolofenschlacke, Kupferhüttenmaterial, Gießereisand, Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle, Steinkohlenkesselasche, Steinkohlenflugasche, Braunkohleflugasche, Hausmüllverbrennungsasche.
Was ist ein technisches Bauwerk?

Als ein technisches Bauwerk nach (EBV §2 Nr. 3) gilt jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 EBV errichtet wird.

Dazu gehören v.a.:

  • Straßen, Wege und Parkplätze,
  • Baustraßen,
  • Schienenverkehrswege,
  • Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
  • Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle,
  • Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.

Fragen zur Laboranalytik

Wann wird bei der Analyse welches Eluat verwendet?

Nach dem aktuellen Stand der EBV werden die folgenden Eluate verwendet:

  • Eignungsnachweis: ausführlicher Säulenversuch nach DIN 19528
  • Werkseigene Produktionskontrolle: Säulenkurztest nach DIN 19528 oder 2:1 Schüttelversuch nach DIN 19529
  • Fremdüberwachung: Säulenkurztest nach DIN 19528 oder 2:1 Schüttelversuch nach DIN 19529
  • nicht aufbereitetes BM und nicht aufbereitetes BG: Säulenkurztest nach DIN 19528 oder 2:1 Schüttelversuch nach DIN 19529
  • Annahmekontrolle: Säulenkurztest nach DIN 19528 oder 2:1 Schüttelversuch nach DIN 19529

Nach BBodSchV finden folgende Eluate Verwendung:

  • Säulenkurztest nach DIN 19528
  • 2:1 Schüttelversuch nach DIN 19529

Nach DepV kann folgendes Eluat verwendet werden:

  • Säulenkurztest nach DIN 19528
  • 10:1 Schüttelversuch DIN EN 12457-4

Fragen zu Materialwerten und zu Einstufungen

Was ändert sich bei Bodenmaterial/Baggergut?

Die bis dato geltenden Z-Klassen der LAGA Boden (VwV, EPP, …) werden abgelöst durch:

  • Bodenmaterial BM oder Baggergut BG der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3
  • BM und BG bis zu 10% mineralische Fremdbestandteile: 0, 0*, F1, F2, F3
  • BM und BG bis zu 50% mineralische Fremdbestandteile: F0*, F1, F2, F3
Was ändert sich bei RC-Material?

Die Z-Klassen der LAGA Bauschutt werden abgelöst durch:

  • Recycling-Baustoff RC der Klassen 1, 2, 3
Was ändert sich bei Gleisschotter?

Die Z-Klassen für Gleisschotter werden abgelöst durch:

  • Gleisschotter GS der Klassen 0, 1, 2, 3

Dabei gibt es eine Sonderregelung für Gleisschotter, die dringend beachtet werden muss:

Gleisschotter in einer Körnung größer 31,5mm bedarf keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau wieder eingebaut wird.

Allgemeine Auftraggeber-Fragen

Was muss ich beachten, wenn ich selbst eine Aufbereitungsanlage betreibe in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden?

Der Betreiber muss eine Güteüberwachung durchführen:

  • Eignungsnachweis
    • Durchzuführen bei erstmaliger Inbetriebnahme
    • Änderung der Anlage oder Baumaßnahme
  • Werkseigene Produktionskontrolle
  • Fremdüberwachung
Wie oft muss ich die o.g. Überwachungen machen?

Eignungsnachweis:

  • Bei erstmaliger Inbetriebnahme,
  • nach Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage (BimSchV),
  • nach Wechsel der Baumaßnahme, sowie
  • bei Herstellung andere MEB.

Werkseigene Produktionskontrolle:

  • bei RC, HMVA, GS und BM: alle 4 Wochen, mind. Alle 5.000 t, aber max. 36 Mal pro Jahr
  • bei CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG und SKA: alle 8 Wochen, mind. Alle 10.000 t, aber max. 18 Mal pro Jahr

Fremdüberwachung:

  • bei RC, HMVA, GS und BM: alle 13 Wochen, mind. Alle 15.000 t, aber max 12 Mal pro Jahr
  • bei CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG und SKA: alle 26 Wochen, mind. Alle 30.000 t, aber max 6 Mal pro Jahr
Ist die UCL eine Überwachungsstelle?

Nein, die UCL ist keine Überwachungsstelle, sondern eine Untersuchungsstelle die nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe März 2018, akkreditiert ist.

Überwachungsstellen müssen entweder:

  • nach den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, - RAP Stra 15 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt

oder

  • nach der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, Ausgabe Januar 2013, akkreditiert sein.
Ich habe ein Bodenhaufwerk auf der Baustelle, weiß aber noch nicht, wo es eingebaut werden soll/darf. Was muss ich beauftragen und darf die UCL die Probe nehmen?

Ja, die UCL darf die Beprobung durchführen, da Sie sich in dem Fall im Bereich EBV Abschnitt 2 „nicht aufbereitetes Bodenmaterial BM“ befinden.

Mit erhalt der BM-Klasse kann

  • geprüft werden, welche Wiedereinbauoptionen es nach EBV gibt.
  • eine Einstufung nach DepV DK0 oder DKI erfolgen. Liegt man allerdings bei >F3 und benötigt eine Einstufung für DKII oder DKIII muss der komplette DepV Umfang untersucht werden.
  • ein Einbau nach den Vorgaben der BBodSchV erfolgen, vorausgesetzt der min. FB lag bei <10% und man hat Klasse BM-0 oder BM-0* erreicht.
  • eine Abgabe bei einer Aufbereitungsanlage oder eines Zwischenlagers erfolgen.
Welche TOC Norm soll nach der MantelV verwendet werden, bzw. hat eine einen Vorteil?

Sowohl nach EBV als nach BBodSchV sind zwei TOC Normen zugelassen: DIN EN 15936 und DIN 19539 (TOC400). In den Standardpaketen der UCL wird immer die DIN EN 15936 verwendet. Die DIN 19539 kann von der UCL auf Kundenwunsch aber ebenso umgesetzt werden.

Generell rät die UCL zur Anwendung von DIN EN 15936, da das Verfahren schneller und günstiger ist, sowie realistischere Werte liefert. Bei der Bestimmung des TOC400 wird der ROC nicht erfasst, sondern nur, was bis 400°C freigesetzt wird. Außerdem fehlt bei DIN 19539 eine Definition des Gesamtkohlenstoffs. Zusätzlich wird in der MantelV i.d.R. vom TOC gesprochen und nicht vom TOC400. Die DIN EN 15936 wird ebenfalls bei der DepV verwendet, damit kann eine Doppeluntersuchung vermieden werden.

Fragen zu Produkten, Bearbeitungszeiten, etc.

Mit welcher Bearbeitungszeit muss ich für ein Produkt rechnen?

Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von dem beauftragten Eluat ab.

Eluat-Herstellung:

  • 2:1 Schüttelversuch 2 Arbeitstage (AT)
  • Säulenkurztest: 4 AT
  • Ausführlicher Säulenversuch: 6-8 AT

Daraus folgt eine Gesamtbearbeitungszeit (Elution und Analytik) für die Pakete je nach Analysenumfang.

Materialwerte für Bodenmaterial und Baggergut:

  • im 2:1 Schütteleluat (DIN 19529) – 5 AT oder 3 AT Express
  • im 2:1 Säulenkurztest (DIN 19528) – 7 AT
  • im ausführlichen Säuleneluat (DIN 19528) (Nur beim Eignungsnachweis Pflicht!) – mind. 10 AT

Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe (RC):

  • im 2:1 Schütteleluat (DIN 19529) – 5 AT oder 3 AT Express
  • im 2:1 Säulenkurztest (DIN 19528) – 7 AT
  • im ausführlichen Säuleneluat (DIN 19528) (Nur beim Eignungsnachweis Pflicht!) – mind. 10 AT

Materialwerte für Gleisschotter:

  • im 2:1 Schütteleluat (DIN 19529) – 10 AT
  • im 2:1 Säulenkurztest (DIN 19528) – 12 AT
  • im ausführlichen Säuleneluat (DIN 19528) (Nur beim Eignungsnachweis Pflicht!)- mind. 15 AT
Welche Probenmenge muss für Produkt zur Verfügung gestellt werden?

Die Probenmenge hängt maßgeblich von dem beauftragten Elutionstyp, dem Trockenrückstand, der Korndichte und den Eluat-Parametern ab:

  • 2:1 Schüttelversuch oder Säulenkurztest: ca. 3-5 kg je Probe
  • ausführlicher Säulenversuch: ca. 15-25 kg je Probe
Wie lange erfolgt eine Rückstellung der Proben?

Die Regelung in der EBV §8 Abs. 1 besagt, dass eine Rückstellung für sechs Monate zu erfolgen hat.

In der BBodSchV §23 Abs. 3 steht, dass repräsentative Teile der Proben mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens als Rückstellproben aufzubewahren sind. Die zuständige Behörde kann Art und Umfang der Rückstellung nach den Erfordernissen des Einzelfalls festlegen.

Die DepV hingegen sieht eine Rückstellung von drei Monaten vor.

Wissenswertes über die Mantelverordnung allgemein

Kann ein Bundesland von den allgemeinen Vorgaben der Mantelverordnung abweichen?

Es gibt eine Länderöffnungsklausel in der BBodSchV §8 Absatz 8, die auf Wunsch von Bayern eingeführt wurde, aber alle Bundesländer anwenden dürfen. Dadurch hat ein Bundesland die Möglichkeit, andere Materialien zur Verfüllung unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht zuzulassen, als nach BBodSchV §8 Absatz 1 festgelegt wurde (z.B. Bauschutt). Dies muss aber landesrechtlich umgesetzt werden. Nach aktuellem Stand hat das noch kein Bundesland getan.

Alle anderen Bereiche der Mantelverordnung bleiben davon unberührt und gelten bundeseinheitlich.

 

Was ist neu bei der DepV?

Der Umfang der Analytik nach DepV verändert sich nicht. Die Änderungen betreffen die Zuordnung der neuen Klassen nach EBV. Werden die Untersuchungen nach EBV durchgeführt, kann für DK0 und DKI auch eine Einstufung erfolgen.

Werden Abfälle angeliefert, die nicht nach DepV Anhang 4, sondern nach EBV klassifiziert wurden, müssen diese Abfälle auch die Dokumentation nach EBV erfüllen.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Vorgaben der MantelV halte?

Die Nichteinhaltung der Vorgaben der MantelV stellt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Nichteinhaltung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit getätigt wurde.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Bei Inverkehrbringen/Einbau/Verwendung des mineralischen EB,
  • unvollständiger oder zu später Überwachung,
  • falscher Sammlung oder Beförderung, oder
  • unvollständiger oder zu später Durchführung oder Vorlage der Untersuchungsergebnisse.
UCL Umwelt Control Labor GmbH // Ein Unternehmen der REMONDIS-Gruppe